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Kapitel 3
Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden
der Fallenjagd

§ 30
Verbotene Fanggeräte

Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:

1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),

2. Marderschlagbäume,

3. Scherenfallen,

4. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach Conibear-Bauart),

5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,

6. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 11 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.

§ 31
Fallen für den Lebendfang

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie

1. für den Einzelfang bestimmt sind,

2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen und

3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten.

(2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.

§ 32
Fallen für den Totfang

(1) Fallen für den Totfang müssen so beschaffen sein, dass

1. sie über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,

2. die Klemmkraft für das sofortige Töten des Tieres ausreicht und

3. sie über einen Köderabzug ausgelöst werden.

(2) Abzugeisen für Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund müssen zwei Spannfedern und Bügelweiten von mindestens 56 cm bis höchstens 70 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(3) Abzugeisen für Marder müssen eine Bügelweite von 37 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(4) Wer die Fangjagd mit Totfangfallen ausübt, muss sich vor dem Einsatz davon überzeugen, dass die Fanggeräte die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der Klemmkraft, erfüllen.

(5) Bei Abzugeisen sind folgende Mindestklemmkräfte einzuhalten:

Bügelweite 70 cm 300 Newton

Bügelweite 60 und 56 cm 200 Newton

Bügelweite 37 cm 150 Newton.

§ 33
Fangmethoden

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird.

(2) Bei Abzugeisen mit Bügelweiten von 37 cm bis 60 cm soll über den losen Bügel gefangen werden.

(3) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fallen für den Totfang dürfen nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfestem Schild „Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr“ verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm zu versehen. Die Öffnung der Fangbunker oder der Zugang zu den Fanggärten darf bei der Bügelweite von 37 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein.

(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren; Fallen für den Totfang sind täglich morgens zu kontrollieren.

 

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§ 46 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die

1. Jägerprüfung vom 12. April 1995(GV. NRW. S.482, ber. 1997 S.390),

2. Verordnung über die Falknerprüfung vom 11. Juli 1978(GV. NRW. S.315),

3. Verordnung über die Klasseneinteilung und den Abschuss von männlichem Schalenwild (außer Schwarzwild) vom 6. November 1993(GV. NRW. S.914),

4. Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung vom 9. September 2002(GV. NRW. S.448),

5. Fütterungsverordnung vom 23. Januar 1998(GV. NRW. S.186, ber. S.380),

6. Fangjagdverordnung vom 5. Juli 1995(GV. NRW. S.918, ber. 1997 S.288),

außer Kraft.

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

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