F ü n f t e r A b s c h n i t t Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung
§ 24 Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten
(1).......................
(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.
§ 43 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.April 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt §4 Abs.4 Satz 2 am 1.Mai 2001 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen nach § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 34 und § 35 Satz 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 treten außer Kraft:
- das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 24.Februar 1978 (Nds. GVBl. S.217), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 22.März 1990 (Nds. GVBl. S.101), und
- die Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 10.April 1978 (Nds. GVBl. S.301), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8.Juni 1998 (Nds. GVBl. S.514).
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